Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.Gültigkeit

Für alle Rechtsgeschäfte mit Winter-Medizintechnik sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgebend. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Abreden oder anders lautende Bedingungen des Käufers gelten nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch Winter-Medizintechnik.

2. Angebote

2.1 Die Angebote von Winter-Medizintechnik sind freibleibend. Modelländerungen bleiben vorbehalten, sofern Sie die grundsätzlichen Eigenschaften der beauftragten Produkte nicht beeinträchtigen.

2.2 Abbildung und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend. In keinem Fall handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften.

2.3 An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschläge, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen usw.) behält sich Winter-Medizintechnik das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Wenn der Käufer nicht innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend macht, es seien andere Spezifikationen und Bedingungen vereinbart, gilt der Text der Auftragsbestätigung. Änderungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Gegenbestätigung durch Winter-Medizintechnik.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Mehrwertsteuer.

3.2 Liefer- und Versandbedingungen ab Puch/Weiz, Frachtkosten werden separat in Rechnung gestellt.

3.3 Bei Auslieferung von Reparaturen werden Porto, bzw. Lieferkosten berechnet.

3.4 Für auf Wunsch unrepariert zurück gelieferte Geräte, wird – so nicht anderes vereinbart – zusätzlich zu den Lieferkosten eine Pauschale von 100 Euro in Rechnung gestellt.

4. Lieferfristen – Höhere Gewalt, Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Winter-Medizintechnik ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.2 Winter-Medizintechnik ist insbesondere berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, auch solche bei Vorlieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

4.3 Ist ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt, kommt Winter-Medizintechnik nur bei Überschreitung einer Nachfrist in Verzug, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens aber 4 Wochen beträgt.

4.4 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in jedem Falle ausgeschlossen.

4.5 Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.

5. Annahmeverzug des Käufers

5.1 bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder Winter-Medizintechnik nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu leisten. Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung.

5.2 Statt einer Geltendmachung der Rechte gemäß 5.1 ist Winter-Medizintechnik nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.3 Bei einer vom Käufer verursachten oder gewünschten Verzögerung (auch bei bauseitiger Verzögerung) geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Winter-Medizintechnik ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft zur Fakturierung des vollen Rechnungsbetrages berechtigt, wobei die Zahlungsfristen ab dem Rechnungsdatum laufen.

6. Zahlungen

6.1 Zahlungen sind jeweils nach Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Kalendertagen zu leisten. Bei mehreren unbezahlten Rechnungen bestimmt Winter-Medizintechnik, welche Schuld durch eingehende Zahlungen zuerst getilgt wird. Fällige Forderungen von Winter-Medizintechnik gegenüber dem Käufer schließen Skontogewährung aus. Eine Gegenverrechnungs-möglichkeit ist für den Käufer ausgeschlossen.

6.2 Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.

6.3 Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf das Konto Winter-Medizintechnik als geleistet.

7. Storno, Retoursendung

7.1 Wird der Auftrag durch den Käufer storniert, so bedarf dies der Schriftform. In diesem Fall ist eine Stornogebühr von 30% des Netto-Auftragswertes zu leisten. Die Stornogebühr ist sofort ohne Abzug fällig.

7.2 Eine Retoursendung von Ersatz-, Verschleiß-, Austauschteilen oder sonstigen Verbrauchsmaterialien durch den Käufer ist ohne vorherige Absprache ausgeschlossen. Bei Retoursendungen von Ersatz-, Verschleiß-, Austauschteilen oder sonstigen Verbrauchsmaterialien durch den Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen einlangend bei Winter-Medizintechnik, ist durch den Käufer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30% des Netto-Warenwertes umgehend zur Überweisung Winter-Medizintechnik fällig. Bei Überschreitung der 14 Kalendertage ist eine Retournierung ausgeschlossen und die Bezahlung der ursprünglichen Rechnung zwingend.

8. Zahlungsverzug

8.1 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers oder bei begründetem Zweifel über seine Bonität werden alle Forderungen von Seiten Winter-Medizintechnik auch auf Grund von Wechseln oder Schecks, sofort fällig. In diesem Falle ist Winter-Medizintechnik berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder in Besitz zu nehmen und alle weiteren Rechte aus Ziffer 9 sofort geltend zu machen. Mangels anderweitiger Erklärung durch Winter-Medizintechnik der mangels anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gilt die Ausübung dieses Rechts nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

8.2 Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges, bei beiderseitigen Handelsgeschäften ab Fälligkeit, kann Winter-Medizintechnik vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen, üblichen Zinssatz eines österreichischen Geldinstituts verrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Winter-Medizintechnik. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Waren zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Winter-Medizintechnik ab. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.

9.2 Der Käufer händigt Winter-Medizintechnik nach entsprechender Aufforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt von Winter-Medizintechnik stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen, den Namen und Adressen der Schuldner und mit Höhe der Forderungen aus. Der Käufer ist nach entsprechender Aufforderung verpflichtet und Winter-Medizintechnik Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache, die der Käufer insoweit für Winter-Medizintechnik verwahrt. Für den Fall der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung gelten die Ziffern 9.1 und 9.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der abgetretene Forderungsanteil Vorrang hat.

9.3 Forderungsabtretungen, die im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an andere Lieferanten erfolgt sind, werden erst mit Erlöschen des gegenwärtigen Eigentumsvorbehalts wirksam.

9.4 Bei Übersicherung gibt Winter-Medizintechnik auf begründetes schriftliches Verlangen des Käufers den überschießenden Forderungsbetrag frei.

10. Aufstellung und Inbetriebnahme

Aufstellung und Inbetriebnahme erfolgen durch den Verkäufer, Kosten für Montage, Aufstellung, Einweisung und Inbetriebnahme der Waren werden nach Vereinbarung gesondert berechnet. Bauseitige Installations- und Handwerkerarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.

11. Gewährleistung

11.1 Winter-Medizintechnik leistet für nachweislich bestehende Fabrikations- oder Materialfehler Gewähr, indem unbrauchbare oder erheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkte Teile nach Wahl von Winter-Medizintechnik ersetzt oder nachgebessert werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Winter-Medizintechnik über.

11.2 Die Gewährleistungspflicht besteht für eine Dauer von 12 Monaten ab Rechnungsdatum. Bei Anlagen mit einem Wert von mehr als EUR 25.000,00 (ohne MWST) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Gewährleistungsfrist wird nicht durch das Auftreten von Mängeln und deren Beseitigung verlängert. Für Handelswaren bzw. nicht im Winter-Medizintechnik – Vertriebsprogramm enthaltene Fremdprodukte gelten die Gewährleistungsbedingungen des Fremdlieferanten. Für Ersatz- und Austauschteile gilt keine Gewährleistung.

11.3 Etwaige Mängel sind vom Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe des Datums der Rechnungsstellung, der Sach- und Seriennummer des mangelhaften Teiles zu melden.

11.4 Sollte es Winter-Medizintechnik im Einzelfall nicht möglich sein, die obigen Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen, oder fehlen der Ware zugesicherte Eigenschaften, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, jedoch keinen Schadensersatz beanspruchen.

11.5 Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche – für Schäden durch den Transport oder durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung; bei Eingriffen durch nicht von Winter-Medizintechnik autorisierte Stellen und bei Verwendung nicht von Winter-Medizintechnik bezogener oder sonst geeigneter Teile und Verbrauchsmaterialien; – für Verschleißteile und Verbrauchsmaterial; – Ersatz- und Austauschteile – bei Verkauf gebrauchter Geräte, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

11.6 Die Gewährleistung bei OEM-Lieferungen wird fallbezogen vereinbart.

11.7 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie wurden nachweislich, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Winter-Medizintechnik verursacht.

12. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer (insbesonders indirekte und/oder Folgeschäden etc.), und aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder von Winter-Medizintechnik als Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

13. Abtretungsverbot

Die Rechte des Käufers aus den mit Winter-Medizintechnik getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar.

14. Allgemeines

14.1 Alle Ansprüche des Käufers, auch solche deliktischer Art, vorbehaltlich der Nachbesserungspflicht der Ziffer 10.2, verjähren 6 Monate nach Gefahrenübergang.

14.2 Bei Unwirksamkeit irgendeiner Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Für die unwirksame Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

14.3 Alle sich aus einem Vertragsverhältnis mit Winter-Medizintechnik ergebenden Streitigkeiten, welche nicht einvernehmlich beigelegt werden können, sind am ordentlichen Rechtsweg vom örtlich und sachlich für Winter-Medizintechnik zuständigen Gericht zu entscheiden. Anzuwenden ist Österreichisches materielles Recht. Die Verfahrenssprache ist deutsch.